Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Patents AT 505 448 B1, das am 28. Juni 2007 angemeldet und am 15. Mai 2009 erteilt wurde. Gemäß Anspruch 1 dieses Patents weist der patentgeschützte Erfindungsgegenstand folgende Merkmale auf: a) Schi mit Schischaufel, wobei der Schi schichtförmig aufgebaut und b) die Schischaufel zumindest eine Materialaussparung aufweist und c) der Schi zumindest einen Gurt aus hochfestem lichtundurchlässigem Material, insbesondere aus Me... mehr lesen...
Begründung: Enantiomere sind organische Verbindungen mit gleicher Summenformel (also isomere Verbindungen) und gleichem Bindungsmuster, aber unterschiedlicher räumlicher Anordnung (also stereoisomere Verbindungen). Enantiomere haben infolge eines asymmetrischen Kohlenstoffatoms im Molekül spiegelbildliche Gestalt, sind daher nicht durch Drehung, sondern nur durch Bindungsbruch ineinander überführbar. Die links- und rechtsdrehenden Formen von Enantiomeren werden nach der CIP-Konventi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Inhaberin des Schutzzertifikats SZ 41/2002 für den Wirkstoff Memantin. Dieses Schutzzertifikat wurde vom Patentamt für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 15. April 2014 erteilt, und zwar aufgrund des am 14. April 1989 angemeldeten und am 14. April 2009 erloschenen Europäischen Patents 392059 (AT E 94384). Beim Patentamt ist ein von einem dritten Unternehmen eingeleitetes Verfahren zur Nichtigerklärung dieses Schutzzertifikats anhängig. Die Klä... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in folgende Ansprüche des Patents: Anspruch 1: die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten Verbindung (l-Nebivolol) zur Potenzierung der Wirkung von blutdrucksenkenden Medikamenten mit... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in die Ansprüche 4, 6 und 7 des Patents: Das Streitpatent enthält als Anspruch 1 einen unabhängigen Verwendungsanspruch, und zwar betreffend die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten... mehr lesen...
Norm: GMG §41 PatG §148 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 41 gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005
Rechtssatz:
Eine Beseitigung darf nur aufgetragen werden, wenn ... mehr lesen...
Norm: GMG §41 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 41 gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005
Rechtssatz:
Mit dem Unterlassungsgebot können nur Handlungen untersagt w... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des europäischen Patents EP 166 287 B1 (in Österreich E 45 737) und ist Inhaberin des auf dessen Grundlage erteilten Schutzzertifikats SZ 22/95 für Pantoprazol und seine Salze sowie für Hydrate von Pantoprazol und seine Salze. Die Zweit- und Drittklägerinnen sind Lizenznehmer der Erstklägerin. Ihre Produkte werden in Österreich unter den Markennamen „Pantoloc" und „Zurcal" vertrieben. Das Klagspatent wurde am 10. 6. 1985 angemeldet und am... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin war Inhaberin des Europäischen Patents Nr. 0253310B1, das sie am 9. Juli 1987 angemeldet hatte. Zu diesem - inzwischen abgelaufenen - Grundpatent erteilte das Österreichische Patentamt das ergänzende Schutzzertifikat SZ 16/96, das bis zum 2. September 2009 wirksam ist. Es schützt wie das Grundpatent (a) den Wirkstoff Losartan-Kalium und (b) ein Verfahren zu dessen Herstellung. Die Zweitklägerin verfügt dafür über eine exklusive Lizenz. Die Beklagte ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte vor dem Jahr 1999 ein Verfahren zur Sauerstoffanreicherung von Getränken entwickelt. Die wesentliche verfahrenstechnische Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik lag in der Ermittlung des notwendigen Sauerstoffvordrucks für eine bestimmte Sauerstoffkonzentration und in der Minimierung des „Kopfvolumens" (des nicht mit Flüssigkeit gefüllten Teils des Flascheninhalts), die erforderlich sind, um ein Ausgasen des Sauerstoffs zu verhindern. ... mehr lesen...
Norm: GMG §41 PatG 1970 §156 Abs3 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 41 gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005
Rechtssatz: § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG erfassen zw... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin hat den Wirkstoff Omeprazol entwickelt. Sie ist Inhaberin des österreichischen Patents AT 374 471 sowie des zugehörigen Schutzzertifikats SZ 73/94, das ein - durch die Ansprüche näher gekennzeichnetes - Verfahren zur Herstellung von neuen 2-Pyridylalkyl-Sulfinyl-Benzimidazolen sowie von deren Hydraten, Stereoisomeren und Salzen schützt. Die Erstklägerin ist überdies Inhaberin des österreichischen Patents AT 389 995, angemeldet am 12. 4. 1979 und erteil... mehr lesen...
Begründung: Für den Kläger ist beim Österreichischen Patentamt unter Nummer AT 5588 U1 mit Schutzbeginn 15. 7. 2002 ein Gleitschichtkühler zum Kühlen elektronischer Bauteile (insbesondere von Mikroprozessoren) als Muster registriert. Es weist ua folgende Ansprüche auf: 1. Vorrichtung zum Kühlen elektronischer Bauelemente (1), insbesondere zum Kühlen von Mikroprozessoren, mit - einer ersten Platte (2) aus einem gut wärmeleitenden Material; - einer weiteren Platte (3), die an der er... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 B GMG §41 ZPO § 266 heute ZPO § 266 gültig ab 01.01.1898 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des europäischen Patents 0047519, durch welches auch für Österreich eine Vorrichtung zum Aufsaugen und Aufnehmen von Schlamm (insbesondere im Zusammenhang mit einem Kanalreinigungs- und Entleerungsfahrzeug) geschützt ist (Beilage ./A). Am 5. 7. 1991 schlossen der Kläger und die italienische Firma C***** S.p.A. (in der Folge: Lizenznehmerin) zur Verwertung dieses Patents einen Lizenzvertrag (Beilage ./1), dessen örtlicher Geltungsbereich Ital... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 B GMG §41 PatG 1970 §147 Abs1 ZPO § 266 heute ZPO § 266 gültig ab 01.01.1898 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin des am 15.3.1995 unter der Nummer 174 im Gebrauchsmusterregister eingetragenen und im Gebrauchsmusterblatt veröffentlichten Gebrauchsmusters. Angemeldet wurde das Gebrauchsmuster am 29.11.1994, die Schutzdauer begann am 15.3.1995; als Prioritätszeitpunkt wurde unter Bezugnahme auf das deutsche Gebrauchsmuster G 9320219 der 28.12.1993 beansprucht. Nach der Gebrauchsmusterschrift betrifft die Erfindung "ein Spielgerät, insbesondere Sp... mehr lesen...
Norm: GMG §4 GMG §28 GMG §41 GMG § 4 heute GMG § 4 gültig ab 13.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007 GMG § 4 gültig von 19.11.2005 bis 12.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2005 GMG § 4 gültig von 01.07.2005 bis 18.11.2... mehr lesen...
Norm: GMG §28 GMG §41 GMG § 28 heute GMG § 28 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 28 gültig von 01.02.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1998 GMG § 28 gültig von 01.04.1994 bis 31.01.1999... mehr lesen...
Norm: GMG §41 PatG 1970 §156 Abs1PatG 1970 §156 Abs3 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 41 gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005
Rechtssatz: § 156 Abs 3 PatG ordne... mehr lesen...
Begründung: Das von der Klägerin am 5.3.1981 zu 2 A 1013/81 des Österreichischen Patentamtes angemeldete Patent - betreffend ein mittelangetriebenes, an einem Tragarm befestigtes Frontmähwerk, insbesondere für Motormäher - wurde in der Ausgabe des Patentblattes vom 15.6.1987 öffentlich bekanntgemacht. Das Aufgebot umfaßte die 4 angemeldeten Ansprüche. Mit Beschluß des Patentamtes (Technische Abteilung) vom 31.10.1989, 2 A 1011/81-7, wurde der von der Beklagten gegen die Patentert... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber des österreichischen Patents Nr. 356.832, betreffend eine Vorrichtung zum Beschichten von Abstandhalterrahmen für Isolierglas. Dieses Patent hatte ursprünglich 7 Ansprüche umfaßt; mit Wirksamkeit vom 27.Mai 1983 wurde auf Grund eines Teilverzichtes der Gegenstand des Anspruches 6 in den Anspruch 1 aufgenommen und der Anspruch 7 in Anspruch 6 umbenannt. Mit der Behauptung, daß die Beklagte in sein Patentrecht eingreife, stellt der Kläger ein Beg... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, die Beklagten verletzten die Ansprüche 1) bis 4) des österreichischen Patents Nr. 315.545, das sich auf eine Bodenbearbeitungsmaschine beziehe, stellte die klagende Partei ein Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Gewinnherausgabe- und Veröffentlichungsbegehren. Hilfsweise beantragte sie, die Beklagten zu verhalten, ihr ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen ziffernmäßige Festsetzung ebenfalls dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe. ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, in näher umschriebener Form über die von Österreich aus und die von den USA aus verkauften Grundplatten Rechnung zu legen, welche die Patente der klagenden Partei - das österreichische Patent Nr. 348.892 und das US-Patent Nr. 4,167.802 - verletzen, und die beklagte Partei zu verpflichten, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die beklagte Partei erz... mehr lesen...
Norm: GMG §41 PatG 1970 §156 Abs3 GMG § 41 heute GMG § 41 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004 GMG § 41 gültig von 01.04.1994 bis 30.06.2005
Rechtssatz: Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/... mehr lesen...
Begründung: In dem zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren wegen Patenteingriffs beantragte die Klägerin mit der
Begründung: , die Beklagten beriefen sich bezüglich beider Klagspatente auf eine angebliche offenkundige Vorbenützung in Österreich, die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG. Die Beklagten sprachen sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus und brachten vor, der Einwand der Nichtigkeit des Patentes 302.056 werde nicht erhoben aber vorbehalten... mehr lesen...