RS OGH 2025/7/31 4Ob6/96; 4Ob155/03b; 4Ob134/04s; 17Ob26/08k; 17Ob18/08h; 17Ob24/09t; 17Ob13/09z; 17

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

GMG §41
PatG 1970 §156 Abs1
PatG 1970 §156 Abs3

Rechtssatz

§ 156 Abs 3 PatG ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Verfügung) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung.Paragraph 156, Absatz 3, PatG ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Verfügung) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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