RS OGH 2003/8/19 4Ob155/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2003
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 B
GMG §41

Rechtssatz

Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117922

Dokumentnummer

JJR_20030819_OGH0002_0040OB00155_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten