Norm
ZPO §266 BRechtssatz
Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen.Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 41, GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117922Dokumentnummer
JJR_20030819_OGH0002_0040OB00155_03B0000_001