(1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
1. | von zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder | |||||||||
2. | von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder | |||||||||
3. | von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder | |||||||||
4. | von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder | |||||||||
5. | von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch | |||||||||
eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. |
(2) Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(3) Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.
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