Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im § 24 genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (§ 40). Die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters geschieht durch Bekanntmachung der im Paragraph 24, genannten Angaben im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 40,).
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