§ 21 GMG Umwandlung

GMG - Gebrauchsmustergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 GMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 GMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 GMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 GMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 GMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 GMG
§ 22 GMG