§ 15a GMG Abzweigung

Gebrauchsmustergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 15 a, (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
  2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  3. 3.Ziffer 3von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, odervon zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß Paragraph 107, des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder
  4. 4.Ziffer 4von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
  5. 5.Ziffer 5von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
  6. (1)Absatz einsDer Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
    1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
    2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, odervon sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    5. 5.Ziffer 5von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
    eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
  7. (2)Absatz 2Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  8. (3)Absatz 3Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.
eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
  1. (2)Absatz 2Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2005
Paragraph 15 a, (1) Der Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist

  1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
  2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
  3. 3.Ziffer 3von zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß § 107 des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, odervon zwei Monaten, nachdem das Patent gemäß Paragraph 107, des Patentgesetzes 1970 als erteilt gilt, oder
  4. 4.Ziffer 4von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
  5. 5.Ziffer 5von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
  6. (1)Absatz einsDer Anmelder oder Inhaber eines mit Wirkung für die Republik Österreich angemeldeten oder erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann für dieselbe Erfindung während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
    1. 1.Ziffer einsvon zwei Monaten, nachdem die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, oder
    2. 2.Ziffer 2von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß § 101c Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, odervon sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4von elf Monaten, nachdem die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patentes wirksam geworden ist, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, oder
    5. 5.Ziffer 5von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über einen rechtzeitig erhobenen Einspruch
    eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
  7. (2)Absatz 2Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  8. (3)Absatz 3Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.
eine Gebrauchsmusteranmeldung einreichen und als Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen (Abzweigungserklärung). Für die Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten.
  1. (2)Absatz 2Die Abzweigungserklärung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Einlangen der Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt abzugeben. Dabei ist der Anmeldetag und das Aktenzeichen der Patentanmeldung anzugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie, wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, deren Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Dem Anmelder ist zur Behebung von Mängeln eine verlängerbare Frist von zwei Monaten zu setzen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt die Abzweigungserklärung als zurückgenommen.

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