Art. 1 § 14 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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