Norm: IO §110JN §56 Abs2GGG §14KO §110RATG §4
Rechtssatz: Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RATG) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar. Entscheidungstexte 8 Ob 310/99t ... mehr lesen...