§ 7 GGBV-GM Rücklieferung und Entsorgung

GGBV-GM - Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdie ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.
In Kraft seit 06.07.2019 bis 31.12.9999
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