Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
(2)Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
1.Ziffer einsdie ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
2.Ziffer 2Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.
In Kraft seit 06.07.2019 bis 31.12.9999
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