§ 2 GGBV-GM Verpackung

GGBV-GM - Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfenAbweichend von Absatz eins, dürfen
    1. 1.Ziffer einsInnenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und
    3. 3.Ziffer 3ADR-konforme Versandstücke
    in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4,In Kisten gemäß Abs. 2 dürfenIn Kisten gemäß Absatz 2, dürfen
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß § 5 undnicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, und
    2. 2.Ziffer 2Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich enthalten sein, wenn diese selbst als gefährliche Güter nach den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden.
In Kraft seit 06.07.2019 bis 31.12.9999
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