Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß Paragraph 5, aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
1.Ziffer einsvon gefährlichen Gütern, die
a)Litera ader Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
b)Litera bin Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
c)Litera cunter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
d)Litera ddie Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
2.Ziffer 2die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
3.Ziffer 3Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, überschreiten.
In Kraft seit 06.07.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 GGBV-GM
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GGBV-GM selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 GGBV-GM