Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern. Unternehmen, die Abgabestellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.