Gesamte Rechtsvorschrift GGBV-GM

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

GGBV-GM
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GGBV-GM Abholverkehr


  1. (1)Absatz eins,Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß Paragraph 5, aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
    1. 1.Ziffer einsvon gefährlichen Gütern, die
      1. a)Litera ader Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
      2. b)Litera bin Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
      3. c)Litera cunter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
      4. d)Litera ddie Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
    2. 2.Ziffer 2die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
    3. 3.Ziffer 3Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß § 5 überschreiten.Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, überschreiten.

§ 2 GGBV-GM Verpackung


  1. (1)Absatz eins,Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfenAbweichend von Absatz eins, dürfen
    1. 1.Ziffer einsInnenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und
    3. 3.Ziffer 3ADR-konforme Versandstücke
    in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.
  4. (4)Absatz 4,In Kisten gemäß Abs. 2 dürfenIn Kisten gemäß Absatz 2, dürfen
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß § 5 undnicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, und
    2. 2.Ziffer 2Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich enthalten sein, wenn diese selbst als gefährliche Güter nach den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden.

§ 3 GGBV-GM Kennzeichnung


  1. (1)Absatz eins,Versandstücke gemäß § 2 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.Versandstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.
  2. (2)Absatz 2,Kisten gemäß § 2 Abs. 2 sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.Kisten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.
  3. (3)Absatz 3,Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Abs. 2 verwendet werden.Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Absatz 2, verwendet werden.

§ 4 GGBV-GM Be- und Entladung, Handhabung


  1. (1)Absatz eins,Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.
  2. (2)Absatz 2,Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.
  4. (4)Absatz 4,Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
  5. (5)Absatz 5,Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.

§ 5 GGBV-GM Dokumentation


Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. 2.Ziffer 2die Verpackungsgruppe,
  3. 3.Ziffer 3die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).

§ 6 GGBV-GM Zustellung


Unternehmen, die Abgabestellen gemäß § 1 Abs. 1 betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern. Unternehmen, die Abgabestellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.

§ 7 GGBV-GM Rücklieferung und Entsorgung


  1. (1)Absatz eins,Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 in gleicher Weise wie in den §§ 1 bis 5 vorgesehen zulässig.Rücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von § 5 sind folgende Angaben zulässig:Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdie ursprüngliche Menge der gemäß Abs. 1 beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
    2. 2.Ziffer 2Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten