§ 5 GGBV-GM Dokumentation

GGBV-GM - Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. 2.Ziffer 2die Verpackungsgruppe,
  3. 3.Ziffer 3die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).
In Kraft seit 06.07.2019 bis 31.12.9999
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