§ 75 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, sind die Gemeindeorgane im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der ersten Hälfte des Haushaltsjahres ermächtigt, Mittelverwendungen nach dem Voranschlag des abgelaufenen Haushaltsjahres vorzunehmen, wobei die Mittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen dürfen, und einen Kassenkredit auf die Dauer von höchstens neun Monaten aufzunehmen. Der Kassenkredit darf 20 % der Finanzkraft nicht übersteigen.

(2) Wurde der Voranschlag während des ersten Halbjahres nicht beschlossen, so kann die Landesregierung einen Amtsverwalter bestellen, der den Gemeindevoranschlag an Stelle der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf § 73 festzulegen hat. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 15/2019

In Kraft seit 14.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 GG
§ 76 GG