§ 79 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025

Kassenführung
Paragraph 79 *,)
Kassenführung
  1. (1)Absatz einsSofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine andere geeignete Person zu betrauen. Für diese Person gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Befangenheit; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, ist sie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.Sofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine andere geeignete Person zu betrauen. Für diese Person gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Befangenheit; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach Paragraph 29, Absatz eins, erforderlich ist, ist sie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere vom Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Absatz eins, genannte Person oder andere vom Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.Die Funktion einer der im Absatz eins und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über die Einrichtung der Gemeindekasse, Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Überschüsse und Fehlbeträge, Führung und Aufbewahrung der Bücher und Belege, Verrechnung der Haushaltsgebarung, der durchlaufenden Gebarung und des Vermögens, zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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