§ 89 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Wenn die Gemeindevertretung dauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen wichtigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist oder die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde, soweit mit dem Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme das Auslangen nicht gefunden werden kann, die Gemeindevertretung mit Bescheid auflösen. Mit der Auflösung erlöschen alle Mandate. Die Auflösung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters unverzüglich einen Amtsverwalter einzusetzen.

(3) Auf Vorschlag der Parteifraktionen, die im Gemeindevorstand vertreten waren, hat die Aufsichtsbehörde zur Beratung des Amtsverwalters einen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und parteimäßigen Zusammensetzung dem Gemeindevorstand entspricht, wie er vor der Auflösung bestanden hat.

(4) Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(5) Nach der Auflösung sind ehestens die Neuwahlen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung auszuschreiben. Für die neu gewählte Gemeindevertretung gilt § 35 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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