§ 98 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind:

a)

die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind;

b)

die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 32);

c)

Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

In Kraft seit 20.01.2012 bis 31.12.9999
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