§ 104 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2025
  1. (1)Absatz einsFür Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der § 46 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
  2. (2)Absatz 2Veröffentlichungen nach § 47 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.Veröffentlichungen nach Paragraph 47, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.
In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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