Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2025
(1)Absatz einsFür Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der § 46 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der Paragraph 46, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
(2)Absatz 2Veröffentlichungen nach § 47 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.Veröffentlichungen nach Paragraph 47, Absatz 7, in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.
In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 GG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 GG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 GG