§ 46 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.
  3. (2)Absatz 2Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach Paragraph 29, Absatz eins, erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
  4. (3)Absatz 3Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.
  5. (4)Absatz 4Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß Paragraph 90,, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  6. (5)Absatz 5Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
  7. (6)Absatz 6Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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