Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDie Gemeindevertreter haben in der konstituierenden Sitzung vor dem Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und das Wohl der Gemeinde … nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“
(2)Absatz 2Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 1 nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.Ist der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Gemeindevertreter, so hat er das Gelöbnis gemäß Absatz eins, nach Ablegung des Gelöbnisses der übrigen Gemeindevertreter vor diesen abzulegen.
(3)Absatz 3Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist jedoch zulässig.
(4)Absatz 4Nach der konstituierenden Sitzung eintretende Gemeindevertreter und Ersatzleute haben das Gelöbnis spätestens in der ersten Gemeindevertretungssitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Bürgermeister abzulegen.
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