Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
AufgabenParagraph 50 *,) Aufgaben
(1)Absatz einsEines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
a)Litera ain behördlichen Angelegenheiten:
1.Ziffer einsAntrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs. 2),Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (Paragraph 5, Absatz 2,),
2.Ziffer 2Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1),Änderungen der Grenzen der Gemeinde (Paragraph 6, Absatz eins,),
3.Ziffer 3Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs. 2),Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (Paragraph 7, Absatz 2,),
4.Ziffer 4Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (§ 10),Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (Paragraph 10,),
5.Ziffer 5Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12),Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (Paragraph 12,),
6.Ziffer 6Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14),Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (Paragraph 14,),
7.Ziffer 7Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 5 erster Satz),
8.Ziffer 8Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 17 Abs. 3),Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (Paragraph 17, Absatz 3,),
10.Ziffer 10Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§§ 93 bis 97),Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (Paragraphen 93 bis 97),
11.Ziffer 11Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (Paragraphen 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),
12.Ziffer 12Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
13.Ziffer 13Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,
14.Ziffer 14Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
15.Ziffer 15Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;
b)Litera bin anderen Angelegenheiten:
1.Ziffer einsErwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,
2.Ziffer 2Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,
3.Ziffer 3Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs. 1,Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß Paragraph 75, Absatz eins,,
4.Ziffer 4Übernahme einer Haftung,
5.Ziffer 5vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,
6.Ziffer 6Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
7.Ziffer 7Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,
8.Ziffer 8Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,
9.Ziffer 9Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,
10.Ziffer 10Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,
11.Ziffer 11Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,
12.Ziffer 12Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,
13.Ziffer 13Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,
14.Ziffer 14Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,
15.Ziffer 15Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,
16.Ziffer 16andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (Paragraph 73, Absatz 3,) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;
c)Litera cdie ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
(2)Absatz 2Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.
(3)Absatz 3Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera b, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (Paragraph 73, Absatz 3,) abgetreten werden.
(4)Absatz 4Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren.Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach Paragraph 29, Absatz eins, zu gewähren.
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