§ 59 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.

(3) Im Übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45, 47 bis 49 und 53 sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Sofern die Vertraulichkeit der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, ist lediglich der Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beschlussfassung, nicht aber der Beschluss in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Einsicht in die Verhandlungsschrift steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der Verhandlungsschrift zu übermitteln.

(4) Über die Beschlüsse, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. In diese Verhandlungsschrift können die Gemeindevertreter nur Einsicht nehmen, wenn dies von der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt wird (§ 29 Abs. 1 letzter Satz).

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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