§ 68 GG

GG - Gemeindegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Glaubt der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde ein Gesetz verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und innert zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat der Bürgermeister den Beschluss durchzuführen und unverzüglich die Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Glaubt der Bürgermeister, dass ein Beschluss eines Kollegialorgans der Gemeinde einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er, soweit es sich nicht um eine behördliche Angelegenheit handelt, mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand ehestens zur neuerlichen Beratung und Beschlussfassung in die nächste Gemeindevertretungssitzung zu bringen. Wiederholt oder bestätigt die Gemeindevertretung den Beschluss, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 GG
§ 69 GG