§ 65 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Sind der Bürgermeister und der Vizebürgermeister an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so haben die Gemeindevorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Wahl, mangels an Gemeindevorstandsmitgliedern der Gemeindevertreter mit der höchsten Zahl der bei den Gemeindevertretungswahlen erreichten Wahlpunkte (Stimmen), die Funktion des Bürgermeisters auszuüben. Bei gleicher Wahlpunktezahl (Stimmenzahl) entscheidet das Los. In Ermangelung solcher Zahlen hat der an Jahren älteste Gemeindevertreter die Funktion des Bürgermeisters auszuüben.

In Kraft seit 31.12.1965 bis 31.12.9999
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