§ 50 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

a)

in behördlichen Angelegenheiten:

1.

Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs. 2),

2.

Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1),

3.

Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs. 2),

4.

aufgehoben durch Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (LGBl.Nr. 79/2016§ 10),

5.

Bewilligung zur Führung oder Verwendungsowie Festsetzen des Gemeindewappens sowie Untersagung der Verwendung des GemeindewappensAussehens einer Fahne (§ 10§ 12),

6.

Führung einer FahneÄußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 12§ 14),

7.

Äußerung zur Änderung des NamensBezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der GemeindeForm der Gebäudebezeichnung (§ 14§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),

8.

BezeichnungAntrag auf Übertragung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der GebäudebezeichnungAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 15 Abs. 1§ 17 Abs. 3, 3 und 5 erster Satz),

9.

Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche BehördeErlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 17 Abs. 3§ 18),

10.

Erlassung ortspolizeilicher VerordnungenAbschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 18§§ 93 bis 97),

11.

AbschlussFestsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitrittder Entschädigung der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher VereinbarungenMitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 93 §§ 9 bis 97aund 10 des Bezügegesetzes 1998),

12. Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),

1312.

Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

1413.

Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,

1514.

Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,

1615.

Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;

b)

in anderen Angelegenheiten:

1.

Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,

2.

Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,

3.

Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs. 1,

4.

Übernahme einer Haftung,

5.

vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,

6.

Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

7.

Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,

8.

Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,

9.

Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,

10.

Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,

11.

Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,

12.

Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,

13.

Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,

14.

Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,

15.

Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,

16.

andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 4.0006.000 Euro, ist der Betrag von 4.0006.000 Euro maßgeblich;

c)

die ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 79/2016, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

a)

in behördlichen Angelegenheiten:

1.

Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs. 2),

2.

Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1),

3.

Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs. 2),

4.

aufgehoben durch Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (LGBl.Nr. 79/2016§ 10),

5.

Bewilligung zur Führung oder Verwendungsowie Festsetzen des Gemeindewappens sowie Untersagung der Verwendung des GemeindewappensAussehens einer Fahne (§ 10§ 12),

6.

Führung einer FahneÄußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 12§ 14),

7.

Äußerung zur Änderung des NamensBezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der GemeindeForm der Gebäudebezeichnung (§ 14§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),

8.

BezeichnungAntrag auf Übertragung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der GebäudebezeichnungAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 15 Abs. 1§ 17 Abs. 3, 3 und 5 erster Satz),

9.

Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche BehördeErlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 17 Abs. 3§ 18),

10.

Erlassung ortspolizeilicher VerordnungenAbschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 18§§ 93 bis 97),

11.

AbschlussFestsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitrittder Entschädigung der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher VereinbarungenMitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 93 §§ 9 bis 97aund 10 des Bezügegesetzes 1998),

12. Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),

1312.

Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

1413.

Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,

1514.

Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,

1615.

Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;

b)

in anderen Angelegenheiten:

1.

Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,

2.

Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,

3.

Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs. 1,

4.

Übernahme einer Haftung,

5.

vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,

6.

Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

7.

Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,

8.

Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,

9.

Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,

10.

Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,

11.

Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,

12.

Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,

13.

Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,

14.

Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,

15.

Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,

16.

andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 4.0006.000 Euro, ist der Betrag von 4.0006.000 Euro maßgeblich;

c)

die ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. b mit Ausnahme der Z. 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) abgetreten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 79/2016, 34/2018

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