§ 99 GG

GG - Gemeindegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
  1. (1)Absatz einsMit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4);ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (Paragraph 10, Absatz 3,) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (Paragraph 10, Absatz 4,);
    2. b)Litera beine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2);eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (Paragraph 12, Absatz 2,);
    3. c)Litera cdie Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.die Anbringung einer Tafel gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder einer Nummer gemäß Paragraph 15, Absatz 5, nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 verletzt.Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, verletzt.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 88, Absatz eins, verhängt wurde.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. c sowie gemäß Abs. 4 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Litera c, sowie gemäß Absatz 4, sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018, 44/2025

In Kraft seit 05.09.2025 bis 31.12.9999
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