§ 99 GG

Gemeindegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

aufgehoben durch ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (LGBl.Nr. 79/2016§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4);

b)

eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne Bewilligung ein Gemeindewappenoder entgegen einer Verleihung führt oder zu gewerblichen Zweckenin unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen herabwürdigt (§ 10 Abs. 4§ 12 Abs. 2);

c)

eine Fahne (Flagge)die Anbringung einer Gemeinde herabwürdigt (Tafel gemäß § 12§ 15 Abs. 3 );oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.

d) die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt;
e) die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;
f) die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 8 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;

b)

die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.

(34) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(45) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. dc sowie gemäß Abs. 34 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

aufgehoben durch ohne oder entgegen einer Verleihung ein Gemeindewappen führt (LGBl.Nr. 79/2016§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen in unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 4);

b)

eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne Bewilligung ein Gemeindewappenoder entgegen einer Verleihung führt oder zu gewerblichen Zweckenin unzulässiger Weise verwendet (§ 10 Abs. 3) oder ein Gemeindewappen herabwürdigt (§ 10 Abs. 4§ 12 Abs. 2);

c)

eine Fahne (Flagge)die Anbringung einer Gemeinde herabwürdigt (Tafel gemäß § 12§ 15 Abs. 3 );oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt.

d) die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt entfernt;
e) die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;
f) die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 8 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

a)

die Amtsverschwiegenheit gemäß § 29 Abs. 1 verletzt;

b)

die in den §§ 46 Abs. 6, 51 Abs. 9 und 59 Abs. 1 vorgeschriebene Vertraulichkeit verletzt.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. e und f2 sind nicht zu bestrafen, wenn wegen desselben Verhaltens eine Ordnungsstrafe gemäß § 88 Abs. 1 verhängt wurde.

(34) Verwaltungsübertretungen aufgrund von Verordnungen gemäß § 18 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(45) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von lit. dc sowie gemäß Abs. 34 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden, sofern das Schiff in der Gemeinde, für welche die Verordnung gilt, seinen Standort hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 4/2012, 79/2016, 34/2018

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