Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
–StrichaufzählungBundeskanzleramt;
–StrichaufzählungBundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur);
–StrichaufzählungBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
–StrichaufzählungBundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten);
–StrichaufzählungBundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr).
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
–StrichaufzählungAngelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
–StrichaufzählungMindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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