Gesamte Rechtsvorschrift GeV der VA 2026

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates

GeV der VA 2026
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 2 GeV der VA 2026


Dem Vorsitzenden obliegen:

  • StrichaufzählungAusübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG;
  • StrichaufzählungPersonalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG;
  • StrichaufzählungOrganisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
  • StrichaufzählungEntscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß Paragraph 5, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
  • StrichaufzählungEinberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
  • StrichaufzählungAufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die Paragraphen 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

§ 3 GeV der VA 2026


Dem Volksanwalt Dr. Christoph Luisser obliegen:

  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • StrichaufzählungBundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Bereiche Kunst und Kultur);
    • StrichaufzählungBundesministerium für Bildung;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Wissenschaft und Forschung);
    • StrichaufzählungBundesministerium für Inneres;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (ausgenommen Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr);
    • StrichaufzählungBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • StrichaufzählungAngelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
    • StrichaufzählungGewerbe- und Energiewesen;
    • StrichaufzählungStaatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
    • StrichaufzählungSchul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
    • StrichaufzählungAngelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
    • StrichaufzählungAngelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
    • StrichaufzählungAngelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 4 GeV der VA 2026


Der Volksanwältin Gabriela Schwarz obliegen:

  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • StrichaufzählungBundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Finanzen;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Justiz;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Landesverteidigung.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • StrichaufzählungGemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
    • StrichaufzählungKommunale Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur;
    • StrichaufzählungRaumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;
    • StrichaufzählungAngelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen;
    • StrichaufzählungVerkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen.

§ 5 GeV der VA 2026


Dem Volksanwalt Mag. Bernhard Achitz obliegen:

  1. (1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
    • StrichaufzählungBundeskanzleramt;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (ausgenommen Bereiche Kunst und Kultur);
    • StrichaufzählungBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    • StrichaufzählungBundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Frauen und Gleichstellungsangelegenheiten);
    • StrichaufzählungBundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr).
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
    • StrichaufzählungAngelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
    • StrichaufzählungGesundheitswesen, Veterinärwesen;
    • StrichaufzählungMindestsicherung, Behindertenhilfe, Grundversorgung und Jugendwohlfahrt.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
  4. (4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.

§ 6 GeV der VA 2026


In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 8 GeV der VA 2026


  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG und die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 (GEAS-Monitoring).Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach Paragraph 179 a, StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, StVG und die Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 (GEAS-Monitoring).
  2. (2)Absatz 2,Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt.

  1. (3)Absatz 3,Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

§ 10 GeV der VA 2026


Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung. Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.

§ 11 GeV der VA 2026


Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (§ 32 Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates. Allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Menschenrechtsbeirates obliegt die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates (Paragraph 32, Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft). Auf Einladung der/des Vorsitzenden und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Fachexpertise obliegt ihnen auch die Teilnahme an Arbeitsgruppen und Vorbereitungssitzungen des Beirates.

§ 12 GeV der VA 2026


Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen. Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

§ 13 GeV der VA 2026


Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben. Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (Paragraph 15, Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

§ 14 GeV der VA 2026


Diese Geschäftsverteilung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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