§ 2 GeV der VA 2026

GeV der VA 2026 - Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dem Vorsitzenden obliegen:

  • StrichaufzählungAusübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, Absatz 2, B-VG;
  • StrichaufzählungPersonalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Artikel 148 h, Absatz eins, B-VG;
  • StrichaufzählungOrganisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
  • StrichaufzählungEntscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß Paragraph 5, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
  • StrichaufzählungEinberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
  • StrichaufzählungAufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die Paragraphen 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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