Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Art. 148h Abs. 3 B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung. Die Beratungstätigkeit des Menschenrechtsbeirates gemäß Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG ist diesem als Kollegium übertragen. Sie bedarf nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft kollegialer Beschlussfassung.
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