Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Dem Volksanwalt Dr. Christoph Luisser obliegen:
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
–StrichaufzählungBundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Bereiche Kunst und Kultur);
–StrichaufzählungBundesministerium für Bildung;
–StrichaufzählungBundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Wissenschaft und Forschung);
–StrichaufzählungBundesministerium für Inneres;
–StrichaufzählungBundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (ausgenommen Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr);
–StrichaufzählungBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
–StrichaufzählungBundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
–StrichaufzählungAngelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
–StrichaufzählungSchul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
–StrichaufzählungAngelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
–StrichaufzählungAngelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
–StrichaufzählungAngelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 GeV der VA 2026
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 GeV der VA 2026 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 GeV der VA 2026