Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.
(2)Absatz 2Bezieht sich ein Verfahren auf personenbezogene Daten, die von Abgeordneten in Ausübung ihres Mandates im Landtag verarbeitet wurden, so hat die Präsidentin/der Präsident die betroffenen Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, zu diesem Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen. Die betroffenen Abgeordneten und Datenschutzbeauftragten sind über die vorzunehmende Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten zu informieren.
(3)Absatz 3Der Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (§ 35e Abs. 3 DSG) ist von der Präsidentin/vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtages zur Information zu übermitteln.Der Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Datenschutzkomitees (Paragraph 35 e, Absatz 3, DSG) ist von der Präsidentin/vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtages zur Information zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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