Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsDie Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.
(2)Absatz 2Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Absatz eins, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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