§ 80e GeoLT 2005 Datenschutzbeauftragte

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.
  2. (2)Absatz 2Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Absatz eins, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,

In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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