Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsVerantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder und Organe, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, dessen Mitglieder und Organe, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
(2)Absatz 2In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung verantwortlich. Dies gilt sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegt wurden.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. Der Urheber ist für die Veröffentlichung verantwortlich. Dies gilt sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss vorgelegt wurden.
(3)Absatz 3Alle Mitglieder des Landtages sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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