Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2025
(1)Absatz einsDer Landtag kann personenbezogene Daten von Mitgliedern des Landtages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Landesregierung veröffentlichen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus hat die Präsidentin/der Präsident alle nach diesem Gesetz durchzuführenden Veröffentlichungen zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,
In Kraft seit 29.08.2025 bis 31.12.9999
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