§ 64 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, aus was immer für einem Grund unterblieben sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte darauf in gutem Glauben erworben haben, erst binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die angefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 64 GBG 1955


Kommentar zum § 64 GBG 1955 von anitarai

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Klage im Grundbuch

hat man eine Chance diese zu löschen  mehr lesen...

§ 64 GBG 1955 | 1. Version | 568 Aufrufe | 14.09.20

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