§ 9 G-PVWO 1994 Wahlvorschläge

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wahlvorschläge (§ 28 Abs.1 und 2 G-PVG) sind spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bis 13 Uhr (Einreichfrist) schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder dem vom Vorsitzenden beauftragten Mitglied des Wahlausschusses persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg mittels einer bescheinigten Postsendung einzubringen. Wird ein Wahlvorschlag auf dem Postweg eingebracht, so hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter (Abs.2) den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb der Einreichfrist davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Übernehmer auf dem Wahlvorschlag unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, wie Mitglieder in das jeweilige Organ zu wählen sind, unter Beifügung des Vor- und Familiennamens und des Geburtsdatums mit Unterschriften;

3.

die Unterschriften von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten, wie Mitglieder in das jeweilige Organ zu wählen sind, unter Beifügung des Vor- und Familiennamens und des Geburtsdatums;

4.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname und Adresse).

(3) Die in Abs.2 Z.2 und 3 angeführten Bediensteten müssen der Dienststelle angehören, für die der Dienststellenausschuß (Dienststellenpersonalvertreter) zu wählen ist. Dies gilt nicht in Gemeinden mit über 2000 Bediensteten für die Kandidatur zum Zentralausschuß.

(4) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(5) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Bewerberliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende des zuständigen Wahlausschusses den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(7) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppe den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

(8) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.

(9) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an den zuständigen Wahlausschuß zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Wählergruppe nach Ansicht des zuständigen Wahlausschusses vertreten kann.

(10) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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