§ 6 G-PVWO 1994 Verzeichnis der Bediensteten

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten ist vom Dienstgeber (Bürgermeister) dem Dienststellenwahlausschuß, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses diesem, rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl, zur Verfügung zu stellen (§ 27 Abs.1 G-PVG). Der Zentralwahlausschuß hat die Verzeichnisse an die Dienststellenwahlausschüsse unverzüglich weiterzuleiten.

(2) In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die der Dienststelle angehören – und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle nicht länger als drei Monate, gerechnet ab dem Stichtag der Wahl, dienstzugeteilt sind, sich auf Karenzurlaub befinden, Wehrdienst oder Zivildienst leisten oder sich im zeitlichen Ruhestand befinden. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nur dann aufzunehmen, wenn sie vor mehr als drei Monaten vor dem Stichtag der Wahl dienstzugeteilt wurden. Erscheint eine Zuordnung fraglich, so ist, sofern ein Zentralwahlausschuß besteht, vor der Entscheidung über die Aufnahme in ein bestimmtes Verzeichnis der Zentralwahlausschuß anzuhören.

(3) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten sowie den Tag des Beginns ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 23 G-PVG von Bedeutung sind. Die Bediensteten sind in alphabetischer Reihenfolge, gegliedert nach Organisationseinheiten, ins Verzeichnis aufzunehmen.

(4) Nachträgliche Änderungen im Personalstand sind, soweit sie für die Wählerliste bedeutsam sind, vom Dienstgeber (Bürgermeister) unverzüglich den Dienststellenwahlausschüssen, bei Bestehen eines Zentralwahlausschusses diesem, bekanntzugeben. Der Zentralwahlausschuß hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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