§ 8 G-PVWO 1994 Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen der Wählerliste

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag durch sieben Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr an dem in der Kundmachung genannten Ort zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.

(2) Jeder Bedienstete der Dienststelle kann Einwendungen gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einbringen. Einwendungen können sich dagegen richten, daß vermeintlich nicht Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen oder vermeintlich Wahlberechtigte nicht aufgenommen wurden. Sie müssen innerhalb der Auflagefrist einlangen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Erachtet er die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich zu berichtigen. Die Entscheidung über Einwendungen ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, schriftlich mitzuteilen.

(4) Besteht ein Zentralwahlausschuß, so ist gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.

(5) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreibfehler, in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

(6) Jede Berichtigung der Wählerliste ist dem Zentralwahlausschuß und jedem Wahlausschuß einer anderen Dienststelle, dessen Zuständigkeitsbereich berührt wird, unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 G-PVWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 G-PVWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 G-PVWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 G-PVWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 G-PVWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 G-PVWO 1994
§ 9 G-PVWO 1994