§ 15 G-PVWO 1994 Wahlkuvert

G-PVWO 1994 - Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts, ausgenommen die Bezeichnung der Dienststelle, ist verboten.

(2) In Gemeinden mit über 2000 Bediensteten sind die Wahlkuverts für die Wahl der Dienststellenausschüsse (Dienststellenpersonalvertreter) durch entsprechende Farbgebung von den Wahlkuverts für die Wahl des Zentralausschusses zu unterscheiden.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 G-PVWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 G-PVWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 G-PVWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 G-PVWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 G-PVWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 G-PVWO 1994
§ 16 G-PVWO 1994