§ 7 ForstG-GZPV Ausweisung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche

ForstG-GZPV - ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Auf der Gefahrenzonenkarte sind unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis), das die typischen Gefahrenprozesse zu umfassen hat, folgende Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien auszuweisen:

  1. 1.Ziffer einsrote Gefahrenzonen: Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und die Uferböschungen,
  2. 2.Ziffer 2gelbe Gefahrenzonen: alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist und
  3. 3.Ziffer 3blaue Vorbehaltsbereiche: Bereiche, die
    1. a)Litera afür die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
    2. b)Litera bfür die Ablagerung von Sedimenten benötigt werden oder
    3. c)Litera czur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.
In Kraft seit 30.03.2021 bis 31.12.9999
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