Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben und im Wildbach- und Lawinenkataster aufzuzeichnen. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Erkundung und Analyse der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-geologischen, hydrologischen, hydraulischen, morphologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
2.Ziffer 2die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse und
3.Ziffer 3die Lage und den Zustand von Schutzmaßnahmen der Dienststellen.
(2)Absatz 2,Bei den Erhebungen nach Abs. 1 können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.Bei den Erhebungen nach Absatz eins, können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3,Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (§ 6 Abs. 4) zu begründen.Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (Paragraph 6, Absatz 4,) zu begründen.
In Kraft seit 30.03.2021 bis 31.12.9999
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