Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:
1.Ziffer einsEinzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
2.Ziffer 2durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
3.Ziffer 3Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
a)Litera aderen Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
b)Litera bdie wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Darstellungen nach Abs. 1 sind folgende Hinweise zulässig:Zusätzlich zu den Darstellungen nach Absatz eins, sind folgende Hinweise zulässig:
1.Ziffer einsauf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
2.Ziffer 2auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
3.Ziffer 3auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit).
In Kraft seit 30.03.2021 bis 31.12.9999
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