§ 1 ForstG-GZPV Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, Inhalt, Form und Ausgestaltung der Gefahrenzonenpläne festzulegen.
§ 2 ForstG-GZPV Zweck der Gefahrenzonenpläne
- (1)Absatz eins,Die Gefahrenzonenpläne sind Fachgutachten, die insbesondere eine Grundlage für
- 1.Ziffer einsdie Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Dienststellen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststellen) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
- 2.Ziffer 2die Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige
sind. - (2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.Zusätzlich zu Absatz eins, sind die Gefahrenzonenpläne so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen bezüglich Wildbach- und Lawinengefahren geeignet sind. Dies sind insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienenden Maßnahmen.
§ 3 ForstG-GZPV Gegenstand der Gefahrenzonenpläne
- (1)Absatz eins,Im Gefahrenzonenplan sind darzustellen:
- 1.Ziffer einsEinzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen,
- 2.Ziffer 2durch Wildbäche oder Lawinen gefährdete Bereiche (Gefahrenzonen) und
- 3.Ziffer 3Bereiche (Vorbehaltsbereiche),
- a)Litera aderen Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen, für die gewässereigene Ablagerung oder sonstige Ablagerung von Sedimenten von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder
- b)Litera bdie wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind.
- (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Darstellungen nach Abs. 1 sind folgende Hinweise zulässig:Zusätzlich zu den Darstellungen nach Absatz eins, sind folgende Hinweise zulässig:
- 1.Ziffer einsauf andere als durch Wildbäche und Lawinen verursachte Naturgefahren, wie Steinschlag, Rutschung und Erosion (Hinweisbereiche andere Naturgefahren),
- 2.Ziffer 2auf die Beschaffenheit von Gelände und von Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflusst wird (Hinweisbereiche Gelände und Boden) und
- 3.Ziffer 3auf Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder auf Szenarien für die Restgefährdung (Hinweisbereiche Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit).
§ 4 ForstG-GZPV Räumlicher Planungsbereich
Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach § 2, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen. Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß Paragraph 99, Absatz 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach Paragraph 2,, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen.
§ 5 ForstG-GZPV Plangrundlagen
- (1)Absatz eins,Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben und im Wildbach- und Lawinenkataster aufzuzeichnen. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Erkundung und Analyse der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydro-geologischen, hydrologischen, hydraulischen, morphologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
- 2.Ziffer 2die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse und
- 3.Ziffer 3die Lage und den Zustand von Schutzmaßnahmen der Dienststellen.
- (2)Absatz 2,Bei den Erhebungen nach Abs. 1 können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.Bei den Erhebungen nach Absatz eins, können auch andere Verwaltungsstellen, insbesondere die Bundeswasserbauverwaltung, der Forstdienst beim Amt der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der hydrographische Dienst einbezogen werden, soweit Informationen für Planungen nach dieser Verordnung von Bedeutung sind.
- (3)Absatz 3,Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (§ 6 Abs. 4) zu begründen.Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplans (Paragraph 6, Absatz 4,) zu begründen.
§ 6 ForstG-GZPV Bestandteile des Gefahrenzonenplans
- (1)Absatz eins,Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
- (2)Absatz 2,Der kartographische Teil hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einseine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 4 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, undeine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß Paragraph 4, sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
- 2.Ziffer 2Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 7) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (Paragraph 7,) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
- (3)Absatz 3,Zusätzlich zu Abs. 2 können die Bereiche mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit durch Hochwässer oder Lawinen oder mit Restgefährdungen auf einer Karte dargestellt werden.Zusätzlich zu Absatz 2, können die Bereiche mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit durch Hochwässer oder Lawinen oder mit Restgefährdungen auf einer Karte dargestellt werden.
- (4)Absatz 4,Der textliche Teil hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Beschreibung der Plangrundlagen,
- 2.Ziffer 2die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
- 3.Ziffer 3die Beschreibung und Begründung der sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche und
- 4.Ziffer 4Hinweise für Planungen im Sinne des § 2 Abs. 2.Hinweise für Planungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,
- (5)Absatz 5,Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten Karte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000 zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
- (6)Absatz 6,Der Gefahrenzonenkarte ist eine Karte mit der Darstellung der digitalen Katastralmappe zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.
- (7)Absatz 7,Die Karte mit der Darstellung von Bereichen mit Gefährdungen niedriger Wahrscheinlichkeit (Restgefährdung) ist auf einer geeigneten Kartengrundlage im Maßstab von 1 : 10 000 zu erstellen.
- (8)Absatz 8,Bei der Erstellung der Bestandteile des Gefahrenzonenplans und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Abgrenzung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf Erfahrungen entsprechend Bedacht zu nehmen.
§ 7 ForstG-GZPV Ausweisung der Gefahrenzonen und Vorbehaltsbereiche
Auf der Gefahrenzonenkarte sind unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis), das die typischen Gefahrenprozesse zu umfassen hat, folgende Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien auszuweisen:
- 1.Ziffer einsrote Gefahrenzonen: Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und die Uferböschungen,
- 2.Ziffer 2gelbe Gefahrenzonen: alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist und
- 3.Ziffer 3blaue Vorbehaltsbereiche: Bereiche, die
- a)Litera afür die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder
- b)Litera bfür die Ablagerung von Sedimenten benötigt werden oder
- c)Litera czur Sicherung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.
§ 8 ForstG-GZPV Ausweisung der Hinweisbereiche
- (1)Absatz eins,Zusätzlich zu § 7 können im Gefahrenzonenplan die folgenden Hinweisbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien ausgewiesen werden:Zusätzlich zu Paragraph 7, können im Gefahrenzonenplan die folgenden Hinweisbereiche gemäß den nachstehenden Kriterien ausgewiesen werden:
- 1.Ziffer einsbraune Hinweisbereiche: Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen oder Erosionen, ausgesetzt sind,
- 2.Ziffer 2violette Hinweisbereiche: Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der Beschaffenheit von Boden oder Gelände abhängt und
- 3.Ziffer 3Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder Restgefährdungsflächen (§ 3 Abs. 2 Z 3) auf einer gesonderten Karte in weißer Schraffur ohne sichtbare Begrenzungslinie.Flächen, die durch Hochwässer, Muren oder Lawinen niedriger Wahrscheinlichkeit mit einem Wiederkehrintervall von 300 Jahren gefährdet sind oder Restgefährdungsflächen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,) auf einer gesonderten Karte in weißer Schraffur ohne sichtbare Begrenzungslinie.
- (2)Absatz 2,Bezüglich der Steinschlaggefahr können für Gebiete, für die Maßnahmen des forsttechnischen Dienstes zum Schutz vor Steinschlag vorgesehen sind, Bereiche hoher Intensität (braun-rot schraffierte Hinweisbereiche) sowie niedriger Intensität (braun-gelb schraffierte Hinweisbereiche) abgegrenzt werden.
§ 9 ForstG-GZPV Revision
Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
§ 11 ForstG-GZPV Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1976,, außer Kraft.