Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach § 2, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des § 1a des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen. Ein Gefahrenzonenplan hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß Paragraph 99, Absatz 3 und 4 des Forstgesetzes 1975 zu erstrecken. Erfordert es der Zweck nach Paragraph 2,, kann das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat erforderlichenfalls auch Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des Paragraph eins a, des Forstgesetzes 1975 sind, zu umfassen.
0 Kommentare zu § 4 ForstG-GZPV