§ 9 FAMBO 2006 Kennzeichnung

FAMBO 2006 - Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringen, haben diese mit einer dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechenden Kennzeichnung zu versehen und Verpackungen oder Behältnisse deutlich sichtbar mit dem Wort „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in Verkehr gebracht, müssen die Angaben nach Abs. 1 in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sein.Werden Fütterungsarzneimittel in Tankwagen oder ähnlichen Behältnissen in Verkehr gebracht, müssen die Angaben nach Absatz eins, in den mitgeführten Begleitpapieren enthalten sein.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Abgabe von Fütterungsarzneimitteln unmittelbar an den/die Tierhalter/Tierhalterin ist diesem/dieser eine Ausfertigung der Gebrauchsinformation der Fütterungsarzneimittel-Vormischung, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wurde, zu übergeben.
In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
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