Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fütterungsarzneimittelhersteller dürfen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln nur
1.Ziffer einszugelassene Fütterungsarzneimittel-Vormischungen und
2.Ziffer 2Futtermittel oder Kombinationen von Futtermitteln, die dem Futtermittelgesetz 1999 entsprechen,
verwenden.
(2)Absatz 2,Der Fütterungsarzneimittelhersteller hat in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass
1.Ziffer einsdas verwendete Futtermittel eine homogene und stabile Mischung mit der Fütterungsarzneimittel-Vormischung ergibt, und
2.Ziffer 2die Fütterungsarzneimittel-Vormischung bei der Herstellung gemäß den durch die Zulassung festgelegten Bedingungen verwendet wird, insbesondere
a)Litera ajede unerwünschte Wechselwirkung zwischen Tierarzneimitteln, Zusatzstoffen und Futtermitteln ausgeschlossen ist,
b)Litera bdas Fütterungsarzneimittel für den Anwendungszeitraum haltbar ist,
c)Litera cdas Futtermittel, das zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels verwendet wird, kein Antibiotikum oder Kokzidiostatikum enthält, das bereits als Wirkstoff in der Fütterungsarzneimittel-Vormischung enthalten ist, und
d)Litera ddie Arzneimitteltagesdosis in einer Menge Futtermittel enthalten ist, die mindestens der halben täglichen Futterration der behandelten Tiere entspricht und bei Wiederkäuern den täglichen Bedarf an nichtmineralischen Ergänzungsfuttermitteln mindestens zur Hälfte deckt.
In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
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