Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben weiters ein System zum schnellen Rückruf von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben, den Verbleib der zurückgerufenen Fütterungsarzneimittel schriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls auch einen Ausschluss der weiteren Verwendung dieser Fütterungsarzneimittel sicherzustellen.
In Kraft seit 01.11.2006 bis 31.12.9999
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